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Wichtige Informationen zum Versicherungswechsel

Ordentliche Kündigung:
Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung lautet einen Monat zum Vertragsende. Für die meisten Verträge gilt: bis zum 30. November kann die Kfz-Versicherung gekündigt werden, um zum 01. Januar des Folgejahres eine günstigere Kfz-Versicherung abzuschließen. Ausnahmen sind allerdings Versicherungsverträge, deren Versicherungsende nicht das Jahresende ist. Hier muss entsprechend die Monatsfrist eingehalten werden. Dass ein Versicherungs-Wechsel bares Geld sparen kann, ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Bei einem Vergleich der Kfz-Versicherung lässt sich bis zu 50 Prozent der alten Versicherungsprämie einsparen.

Sonderkündigungsrecht

Ein Sonderkündigungsrecht gilt bei:
-    Fahrzeugwechsel
-    Beitragserhöhung/Leistungsminderung
-    Schadensfall

Wegfall des Risikos
Bei Wegfall des versicherten Risikos, also des Autos, ist eine Kündigung grundsätzlich möglich. Verkaufen Sie Ihr Auto, können Sie Ihre Kfz-Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Bereits geleistete Prämienzahlungen für den Zeitraum nach dem Wegfall des Risikos werden dann anteilig erstattet.

Kündigung bei Beitragserhöhung bzw. Leistungsminderung
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitig erweiterten Leistungsumfang bzw. einer Leistungsminderung ohne entsprechende Beitragsanpassung besteht für den Versicherten das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die zu beachtende Frist bei der Kfz-Versicherung lautet grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides.

Kündigung im Schadensfall
Im Schadensfall besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist die Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Mitteilung des Versicherers über die abschließende Regulierung des Schadens. Bei einer Kündigung sollte beachtet werden, dass der Beitrag auch nach Kündigung des Vertrages noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss) zu leisten ist.

Das gleiche Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch für den Versicherungsgeber. Er kann ebenfalls nach der Regulierung des Schadens den Versicherungsvertrag einseitig kündigen.

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